Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Auftragsvergabe wird stets eine Ladungsversicherungsbestätigung und die Steuernummer des Auftragnehmers benötigt.
Kundenschutz gilt als vereinbart. Bei Zuwiderhandlungen werden Rechtsmittel eingelegt und der entstandene Umsatzverlust eingeklagt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Straßengebühren ordnungsgemäß auf seine Kosten zu entrichten. Es gelten die Bestimmungen des HGB/ CMR. Der Auftragnehmer versichert, dass entsprechende Versicherungen auf seine Kosten eingedeckt sind.
Gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr bestätigen Sie hiermit ausdrücklich, dass Sie alle Vorschriften des GüKG und des GüKGBillBG in der jeweils aktuellen und gültigen Form einhalten. Weiter versichern Sie, dass Sie über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach Paragraph 3,6 GüKG verfügen und nur Fahrpersonal mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzen.
Die betriebssichere und beförderungssichere Ladungssicherung liegt in der Verantwortung des Fahrpersonals.
Sie verpflichten sich zur Auftragsdurchführung zu den genannten Vereinbarungen. Im Falle der nachträglichen Stornierung Ihrerseits, sind Sie zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet bzw. tragen den etwaigen Mehraufwand, der uns bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zusteht. Die Ware darf ohne Genehmigung weder umgeladen noch an Dritte verkauft werden.
Subunternehmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese schriftlich durch uns genehmigt werden. Bei dem Einsatz von Subunternehmen haben Sie sicherzustellen, dass alle in dieser Vereinbarung genannten Anforderungen eingehalten werden.
Sie stellen sicher, dass Sie Ihren Mitarbeitern mit Wirkung zum 01.01.2017 mindestens den gemäß MiLoG § 1 gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn zahlen. Dies gilt für alle Transporte, die das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Gleichzeitig erklären Sie, dass die Karl Möller Int. Speditions- GmbH & Co.KG bei jeglicher Zuwiderhandlung schadlos gehalten wird. Das heißt, die Karl Möller Int. Speditions- GmbH & Co.KG wird im Innenverhältnis für jeden Fall eines möglichen Gesetzesverstoßes von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich freigestellt.
Sie versichern, aufgrund Ihrer personellen und sachlichen Ausstattung sowie Ihrer betrieblichen Organisation in der Lage zu sein, den vorgesehenen Transportauftrag unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Fahrpersonalverordnung durchzuführen. Darüber hinaus setzen Sie sich bei Störungen während der Transportabwicklung oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen in Bezug auf den Transport mit uns in Verbindung, um eine rechtskonforme Lösung herbeizuführen. Bei schuldhafter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ersetzen Sie dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden sowie dessen diesbezügliche, notwendige Aufwendungen.
Verpflichtungserklärung HACCP/ BRC für Frachtführer, die in der Lebensmittel- und Verpackungsindustrie eingesetzt werden
1.Inspektion der Fahrzeuge/Hygienekontrolle
Vor Beladung haben Sie für einen einwandfreien Zustand der Plane, des Kofferaufbaus sowie des Bodens zu sorgen. Verschmutzungen durch Chemikalien und Fremdgerüchen, die die Produkte negativ beeinträchtigen können sowie Feuchtigkeit, Schädlinge und Schimmel, sind verboten.
2.Hygiene- u. Sicherheitsregeln
Ihr Fahrer verpflichtet sich, die jeweiligen Hygiene- und Sicherheitsregeln beim Kunden vor Ort bzw. an der jeweiligen Lade- oder Abladestelle einzuhalten.
3.Notwendiges Verhalten des Fahrers
Ihr Fahrer muss sich selbstständig informieren, wie er sich beim Kunden zu verhalten hat. Bei Unstimmigkeiten beim Kunden ist kurzfristig Rücksprache mit uns zu halten. Sie müssen auch sicherstellen, dass Ihr Fahrer die Regeln für den richtigen Umgang mit Reklamationsware/Retouren sowie die Einhaltung der Hygiene- und Sicherheitsregeln beim Kunden kennt.
4.Reinigung und Wartung
Eingesetzte Transportfahrzeuge müssen regelmäßig gereinigt und gewartet werden. Die Einhaltung des Reinigungsplanes bzw. die Durchführung der Reinigungsmaßnahmen für alle Transportfahrzeuge ist von Ihnen zu dokumentieren, ebenso wie alle Wartungsarbeiten.
5.Transportbedingungen/Witterungen
Werden gemischte Transporte durchgeführt, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Verunreinigung (Kontamination) oder Beeinträchtigung der Produkte erfolgt. Bei extremen, ungünstigen Witterungsbedingungen sind in Absprache mit uns geeignete Maßnahmen zu treffen, um Produktschäden zu verhindern. In jedem Fall sind bei extremen, ungünstigen Witterungsbedingungen längere Standzeiten zu vermeiden.
6.Be- und Entladen, Vorgaben bei Glasbruch
Sie als Frachtführer haben für eine betriebssichere und beförderungssichere Verladung zu sorgen. Das Be- und Entladen hat an geeigneten Rampen mit entsprechende Vorrichtungen zum Schutz gegen ungünstige äußere Einflüsse zu erfolgen. Sofern keine Vorrichtungen vorhanden sind und eine ungünstige Witterung herrscht, ist auf eine ordentliche und hygienische Be- und Entladung zu achten, die Produkte sind zu schützen oder ggf. muss die Be- und Entladung unterbrochen werden. Bei Bruch und umgefallener Ware beim Be- und Entladen oder während des Transportes ist uns die betroffene Ware unmittelbar zu melden. Wir teilen Ihnen die Entscheidung über weitere Maßnahmen mit. In jedem Fall ist der betroffene Bereich sorgfältig zu reinigen. Sollte neben der Bruchware noch unversehrte Ware auslieferungsfähig sein, so ist durch Reinigungsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass keine beschädigte, verschmutzte Ware ausgeliefert wird. Jeder Bruch ist von Ihnen an uns schriftlich zu melden. Aufgrund von Glasbruch oder Beschädigung zurückgebrachte Ware ist in jedem Fall von dem Kunden zu begutachten, damit wir dann mit unserem Kunden über die weitere Handhabung entscheiden können.
7.Sicherheit beim Transport
Sie stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen wie Umladeverbot, Fahrzeugkontrolle nach Verlassen etc. getroffen werden, sodass Unbefugte keinen Zugriff auf die Waren haben. Es ist zu gewährleisten, dass die Produkte vor absichtlicher Verfälschung mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Substanzen und/oder Sabotage geschützt werden.
Mindestlohn Frankreich Freistellungsvereinbarung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den für Frankreich geltenden Mindestlohn (SMIC) zu bezahlen.
Dieser Mindestlohn gilt ab dem 01.07.2016 gemäß dem Dekret Nr. 2016-418 (dem sogenannten SMIC/ Loi Macron).
Die Anwendung der EU-Entsenderichtlinie auf die Unternehmen des Straßengüterverkehrs wurde durch den französischen Staat beschlossen und ist ab dem 01.07.2016 verpflichtend einzuhalten. Gemäß dem Loi Macron unterliegt der nach Frankreich entsendete Fahrer dem gesetzlichen Mindestlohn – Salaire Minimum Interprofessional de Croissance (SMIC).
Das entsendende Transportunternehmer ist verpflichtet einen Vertreter (Représentant) in Frankreich zu benennen, der als Verantwortlicher für die Dauer der Dienstleistung gegenüber den französischen Behörden fungiert und mindestens 18 Monate nach der Entsendung zur Verantwortung gezogen werden kann. Sollte das entsendende Transportunternehmen keinen Représentants nachweisen können, bietet die Karl Möller internationale Speditions-GmbH+Co.KG folgende Option an:
Benennung eines Représentants ausschließlich für die im Auftrag der Karl Möller internationale Speditions-GmbH+Co.KG durchgeführten Touren. Gültigkeit: 6 Monate ab Ausstellung. Kosten: 49,-€ Netto pro Ausstellung. Bei Nichteinsatz in Frankreich fallen auch keine Gebühren an.
Darüber hinaus muss das entsendende Transportunternehmen für jeden Fahrer ein zum Zeitpunkt der Transportdurchführung gültiges Entsendezertifikat (attestation de detachement) nachweisen können. Das Entsendezertifikat muss personenbezogen sein und in französischer Sprache vor Beginn der ersten Entsendung vorliegen. Für jeden im Frankreich-Verkehr zum Einsatz kommenden Fahrer muss jeweils ein solches Entsendezertifikat in französischer Sprache erstellt werden. Eine Ausfertigung des Entsendezertifikats muss in Papierform vom Fahrer im Fahrzeug mitgeführt werden, weitere Ausfertigungen müssen beim jeweiligen Vertreter in Frankreich (in Papierform oder digital) sowie beim entsendenden Unternehmen hinterlegt werden. Darüber hinaus hat der Fahrer einen Arbeitsvertrag/ Gehaltsabrechnungen sowie, falls verfügbar, eine in Französisch übersetzte Kopie eventuell zur Anwendung kommender Tarifverhandlungen mitzuführen. Bei Kontrollen müssen die Fahrer anhand der Unterlagen grundsätzlich ihren Bruttostundenlohn, die Arbeitszeiten und die Stunden nachweisen können, welche mit der Gehaltsabrechnung abgegolten werden, unter Angabe von Urlaub oder anderer freier Tage. Dokumente in elektronischer Form werden nicht akzeptiert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Karl Möller internationale Speditions-GmbH+Co.KG auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten aus dem Mindestlohngesetz (SMIC/ Loi Macron) durch den Auftragnehmer bzw. einem von diesem eingesetzten Nachunternehmer resultieren. Hierunter fallen u.a. Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Forderungen der Arbeitnehmer von eingesetzten Nachunternehmern sowie beauftragten Verleihbetrieben, behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.